Bezahlung Gemeindeimmobiliensteuer - GIS

Es handelt sich um eine Steuer, die von Bürgern und Unternehmen zu entrichten ist, die Immobilien besitzen (z. B. Häuser, Büros, Geschäfte, Lagerhallen, Grundstücke, Bauland usw.).

Dienst inaktiv

Themen

Für wen

Voraussetzung für die Besteuerung ist der Besitz von Immobilien im Gemeindegebiet, und zwar von Gebäuden und Baugründen, mit beliebiger Zweckbestimmung und von beliebiger Art, einschließlich der Hauptwohnung samt Zubehör.

Steuerpflichtig sind:

die Eigentümerinnen/Eigentümer von Gebäuden und Baugründen oder die Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten an solchen;

der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession gegeben wird;

der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Er oder sie ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;

der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;

der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde.


Nachstehend finden Sie den Link zum GIS-Rechner, mit dem Sie die fällige Steuer berechnen und das Formular F24 für die Zahlung ausdrucken können.

Beschreibung

Die GIS wird durch das Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014 und die entsprechende Gemeindeverordnung geregelt, welche mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 29.09.2014 genehmigt, aktualisiert mit G.R.-Beschluss Nr. 64 vom 22.12.2015, aktualisiert mit  G.R.-Beschluss Nr.  57 vom 21.12.2020, aktualisiert mit G.R.-Beschluss Nr. 42 vom 20.12.2022, aktualisiert mit G.R.-Beschluss Nr. 1 vom 19.02.2025, wurde.

Die ab 2025 geltenden GIS-Sätze wurden mit Beschluss des Gemeinderats Nr. 2 vom 19.02.2025 genehmigt.

DEFINITIONEN

„Hauptwohnung“ ist die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz hat.

„Zubehör der Hauptwohnung“ sind nur die Einheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie.

 „Gebäude“ ist die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind.

Baugrund“ ist die Fläche, die laut dem gemäß  Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß  Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 60 des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zur Anwendung, ist „Baugrund“ die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.

Für die Baugründe ergibt sich der Wert aus dem üblichen Marktwert, wobei die Lage, die Baumassendichte, die erlaubte Zweckbestimmung, die Kosten für allfällige am Grundstück für den Bau erforderlichen Anpassungsarbeiten und die Durchschnittspreise für gleichwertige Grundstücke auf dem Markt zu berücksichtigen sind. Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen.   

Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des  Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 des L.G. Nr. 3/2014 als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem für das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Die Bestimmung laut diesem Absatz findet keine Anwendung im Falle von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten, die entsprechend der Baukonzession an im Sinne von Artikel 11 L.G. Nr. 3/2014 steuerbefreiten Gebäuden durchgeführt werden.

Die GIS Formulare sind verfügbar und können am Ende der Seite eingesehen werden.


So geht's

Die Steuer wird im Selbstberechnungsverfahren ermittelt, indem auf die Steuerbemessungsgrundlage der jeweilige Satz der Gemeinde angewandt wird. Sie wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen die Immobilie besessen wurde. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Immobilie, der mehr als die Hälfte der Tage, aus denen sich der Monat zusammensetzt, hinweg gedauert hat, als ganzer Monat gerechnet. Der Tag der Übertragung des Besitzes wird der übernehmenden Person angerechnet und die für den Monat der Übertragung geschuldete Steuer geht zur Gänze zu Lasten der übernehmenden Partei, wenn die Anzahl der Tage des Besitzes der übernehmenden Person gleich oder höher als jene der übertragenden Person ist. Jedem einzelnen Kalenderjahr entspricht eine eigenständige steuerrechtliche Verpflichtung.  

Im Gegensatz zu den Einkommenssteuern wird die IMI für das laufende Jahr berechnet und gezahlt.

Für jede bessessene Immobilie sind folgende Elemente zu berücksichtigen:
Bemessungsgrundlage, Monate des Besitzes, Prozentsatz des Besitzes, Referenzsteuersatz, zustehende Abzüge.

Die GIS wird wie folgt berechnet:
GESCHULDETE STEUER = STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE x (MONATE DES BESITZES/12) x (% DES BESITZES/100) x (% STEUERSATZ/100)

BERECHNUNG DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE

Für Gebäude, die im Kataster eingetragen sind, wird der Katasterwert als Berechnungsgrundlage genommen. Der Katasterwert ergibt sich aus dem mit folgenden Multiplikatoren aufgewerteten Katasterertrag:

168 für die Gebäude, die in der Katastergruppe A, ausgenommen die Katasterkategorie A/10, und in den Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind,

147 für die Gebäude, die in der Katastergruppe B und in den Katasterkategorien C/3, C/4 und C/5 eingestuft sind,

84 für die Gebäude, die in den Katasterkategorien A/10 und D/5 eingestuft sind,

68,25 für die Gebäude, die in der Katastergruppe D eingestuft sind, ausgenommen die Katasterkategorie D/5,

57,75 für die Gebäude, die in der Katasterkategorie C/1 eingestuft sind.

Für die Baugründe ergibt sich der Wert aus dem üblichen Marktwert, wobei die Lage, die Baumassendichte, die erlaubte Zweckbestimmung, die Kosten für allfällige am Grundstück für den Bau erforderlichen Anpassungsarbeiten und die Durchschnittspreise für gleichwertige Grundstücke auf dem Markt zu berücksichtigen sind. Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen.

Was ist notwendig

Die GIST ist eine Steuer im Selbstberechnungsmodus, aber als Unterstützung übermittelt die Gemeinde Berechnungsvorschläge unter Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Daten, die vom Steuerzahler vor Einzahlung sorgfältig geprüft werden müssen.

GIS-Sätze für das Jahr 2025

Hier erneut der Link zum GIS-Rechner, mit dem Sie die fällige Steuer berechnen und das Formular F24 für die Zahlung ausdrucken können.

Was Sie erhalten

AUSFÜLLEN DES FORMULARS F24

Die fällige Steuer muss ausschließlich unter Verwendung des Formulars F24 entrichtet werden. Die Zahlung des F24 kann kostenlos bei jeder Bank- oder beim Postschalter oder per Online-Banking erfolgen.

Der Katastercode der Gemeinde Falzes lautet: D484

Die für die Zahlung der GIS zu verwendenden Steuercodes lauten wie folgt:

3980 – Hauptwohnsitz und Nebengebäude

3981 – landwirtschaftliche Gebäude für betriebliche Zwecke

3982 – bebaubare Flächen

3983 – sonstige Gebäude (ausgenommen Katasterkategorien D)

3984 – Immobilien der Katastergruppe D


Fristen und Fälligkeiten

Die GIS wird im Selbstberechnungsmodus in zwei Raten eingezahlt:

16.06. – 1. Akontorate

16.12. – 2. Saldorate

FREIWILLIGE BERICHTIGUNG: Wer die GIS-Raten nicht innerhalb der Fristen für die Vorauszahlung und/oder die Restzahlung eingezahlt hat, kann seine Situation mithilfe des Rechtsinstruments der freiwilligen Berichtigung regeln, welche es dem Steuerzahler ermöglicht, die geschuldete Steuer mit einer im Vergleich zur normalen Strafe reduzierten Strafe zu einzuzahlen, die sich nach der Anzahl der Verzugstage richtet. Nach der Zahlung der GIS mit Selbstberichtigung muss dem Steueramt eine Mitteilung über die Anwendung der Selbstberichtigung GIS übermittelt werden.

Kosten

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Zugang zum Dienst

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 25.09.2025, 11:43 Uhr